Neue Voraussetzungen zum Erhalt des Spitzenausgleichs

Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes wird der Spitzenausgleich (die sogenannte Erstattung in Sonderfällen) für produzierende Unternehmen ab 2013 an die Implementierung von Energiemanagementsystemen gebunden. Diese Steuervergünstigungen waren von der europäischen Kommission nur bis Ende 2012 genehmigt und bisher an die Einhaltung der Klimaschutzvereinbarung der Bundesregierung mit der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 gebunden.
In der Nachfolgeregelung wird die Steuerentlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs nur noch gewährt, wenn das beantragende Unternehmen in 2013 mit dem Aufbau eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS begonnen hat. Der Aufbau des Systems soll spätestens 2015 abgeschlossen sein.
Alternativen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
Alternativ zur Einführung von Energiemanagementsystemen / Umweltmanagementsystemen werden für kleine und mittelständische Unternehmen (kleiner als 250 Mitarbeiter, Umsatz ≤ 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio. EUR ) auch Energieaudits nach DIN EN 16247-1 als energetische Bestandsaufnahme anerkannt werden.