CSR-Berichterstattung

Die EU-Richtlinie 2014/95 fordert ab dem Geschäftsjahr 2017 Berichtspflicht zum Thema Nachhaltigkeit. Inhaltlich soll sich die Erklärung mindestens auf:

  • Umweltbelange
  • Sozialbelange
  • Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechungen

beziehen.
Die nationale Umsetzung (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) steht noch aus, wird aber für dieses Jahr erwartet.
Von der EU-Richtlinie sind betroffen:

  • große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen,
  • die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und
  • deren Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro übersteigen.

Der Mitte März veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht sieht vor, dass zudem auch kapitalmarktorientierte (haftungsbeschränkte) Personengesellschaften und Genossenschaften einbezogen werden.
Der Bericht muss erstmals für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr abgegeben werden.