Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Zum 16.07.2021 trat das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten in Kraft (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz). Unternehmen müssen für die Einhaltung der Menschenrechte auf der gesamten Lieferkette, abgestuft nach Einflussmöglichkeiten, sorgen.

Geltungsbereich

Das Gesetz gilt ab dem 01.01.2023 für Unternehmen, die mehr als 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Ab dem 01.01.2024 wird diese Grenze auf 1000 Beschäftigte herabgesetzt.

Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen.

Verpflichtungen

Sorgfaltspflichten

  • Ziel: menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorbeugen oder diese minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten beenden
  • angemessenes Handeln, das sich u.a. nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen etc. bestimmen

Risikomanagement

  • Verankerung von Maßnahmen in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen
  • Angemessene Risikoanalyse zur Ermittlung von Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern

Maßnahmen:

  • Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse (Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern)
  • Erstellung einer Grundsatzerklärung über Menschenrechtsstrategie
  • Vermittlung der Grundsatzerklärung (intern und extern)
  • Beschwerdeverfahren einführen und dokumentieren (Möglichkeit das Personen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Pflichten aufmerksam machen können)
  • Jährliche Überprüfung auf Wirksamkeit
  • Jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
  • Veröffentlichung des Berichtes